HistorikerIn - Kulturgeschichte
Berufsbereiche: Wissenschaft, Bildung, Forschung und EntwicklungAusbildungsform: Uni/FH/PH
Berufsbeschreibung
HistorikerInnen mit Schwerpunkt Kulturgeschichte widmen sich den historischen, kulturellen, kulturgeschichtlichen und politischen Aspekten eines Sprachen- und Kulturbereiches. Die Forschungsschwerpunkte können kultur- und sozialanthropologischer, archäologischer oder sprachwissenschaftlicher Natur sein.
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ab 05.10.2023
Berufsreifeprüfung Lehrgang Deutsch
Rechtschreibung, Grammatik, Ausdrucksweise, mündliche und schriftliche Kommunikationssituationen, die Qualitäten literarischer Werke erfassen können, Sprachrichtigkeit, mündliche Kommunikation, schriftliche Kommunikation, Literatur, Kunst und Gesellschaft, Kulturgeschichte bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts (geistesgeschichtliche Epochen), Medien, journalistische Ausdrucksformen, Ausdrucksformen der Werbung, Sprachnormen, Rede und Vortrag, etc.Ziele:
Positives Ablegen der 5-stündigen schriftlichen Klausurarbeit und der mündlichen Prüfung für den Erhalt des Teilprüfungszeugnisses.Voraussetzungen:
Lehrabschlussprüfung gemäß § 21 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, FacharbeiterInnenprüfung gemäß § 7 des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990, Mindestens dreijährige mittlere Schule, Mindestens dreijährige Ausbildung nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, Mindestens 30 Monate umfassende Ausbildung nach dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, Meisterprüfung gemäß § 20 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, Befähigungsprüfung gemäß § 22 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, Land- und forstwirtschaftliche Meisterprüfung gemäß § 12 des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990, Dienstprüfung gemäß § 28 des BeamtInnen-Dienstrechtgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 bzw. § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, in Verbindung mit § 28 BDG 1979 für eine entsprechende oder höhere Einstufung in die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 4, D, E 2b, W 2, M BUO 2d oder die Bewertungsgruppe v4/2, jeweils gemeinsam mit einer tatsächlich im Dienstverhältnis verbrachten Dienstzeit von mindestens drei Jahren nach Vollendung des 18. Lebensjahres, Erfolgreicher Abschluss sämtlicher Pflichtgegenstände in allen Semestern der 10. und 11. Schulstufe einer berufsbildenden höheren Schule oder einer höheren Anstalt der LehrerInnen- und ErzieherInnenbildung jeweils gemeinsam mit einer mindestens dreijährigen beruflichen Tätigkeit sowie erfolgreicher Abschluss aller Module über Pflichtgegenstände der ersten vier Semester einer berufsbildenden höheren Schule für Berufstätige oder einer höheren Anstalt der LehrerInnen- und ErzieherInnenbildung für Berufstätige, Erfolgreicher Abschluss eines gemäß § 5 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, durch Verordnung des zuständigen Bundesministers genannten Hauptstudienganges an ei -
ab 07.10.2023
Lehre mit Matura - Berufsreifeprüfung Lehrgang Deutsch
Rechtschreibung, Grammatik, Ausdrucksweise, mündliche und schriftliche Kommunikationssituationen, die Qualitäten literarischer Werke erfassen können, Sprachrichtigkeit, mündliche Kommunikation, schriftliche Kommunikation, Literatur, Kunst und Gesellschaft, Kulturgeschichte bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts (geistesgeschichtliche Epochen), Medien, journalistische Ausdrucksformen, Ausdrucksformen der Werbung, Sprachnormen, Rede und Vortrag, etc. Die Berufsreifeprüfung wird für Lehrlinge, die in einem aufrechten Lehrverhältnis stehen, vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur gefördert. Die Teilnahme am Lehrgang ist für Lehrlinge, im Falle der Förderungsgewährung durch den Bund, kostenlos. Die entstehenden Kosten werden direkt zwischen dem BFI NÖ und dem Bundesministerium verrechnet! Um die Vorbereitungskurse und die Prüfungen kostenlos absolvieren zu können, muss zumindest der erste Kurs innerhalb der Lehrzeit besucht werden. Wird eine Teilprüfung während der Lehre abgelegt, können die übrigen bis spätestens fünf Jahre nach dem Lehrabschluss kostenlos absolviert werden.Ziele:
Erwerb eines anerkannten Reifeprüfungszeugnisses. Nachweis von anerkannten Kenntnissen und Qualifikationen. Vertiefung von vorhandenen Kenntnissen. Konkurrenzfähigkeit am Arbeitsmarkt. Eröffnung von Chancen und Perspektiven. Zutrittsberechtigung für das Studium.Voraussetzungen:
Aufrechtes Lehrverhältnis (Die Vorbereitungslehrgänge finden direkt in den Landesberufsschulen bzw. an BFI NÖ-Standorten statt.) Um die Vorbereitungslehrgänge und die Prüfungen kostenlos absolvieren zu können, muss zumindest eine Teilprüfung vor Ende der gesetzlichen Behaltefrist (max. 3 Monate nach Ende der Lehrzeit) erfolgreich abgelegt werden. Eine Förderung ist innerhalb von 5 Jahren ab Start des 1. Vorbereitungslehrganges möglich. Ein Antritt zur letzten Teilprüfung ist erst nach der Lehrabschlussprüfung und nach Vollendung des 19. Lebensjahres möglich. -
ab 07.10.2023
Würzen mit Wildpflanzen
Traditionelles, bäuerliches Selbstversorgertum. Regionalität und Saisonalität versus Globalisierung in der Ernährung. "Wildnis vor der Haustüre" fördern, schätzen und nutzen. Der Kurs will in Vergessenheit geratene Aspekte der Nutzung von Wildkräutern zum Würzen wiederbeleben und zeigt, wie die unbekannten Geschmäcker in einfachen Rezepten praktisch in die tägliche Ernährung integriert werden können. Abseits der klassischen Wildkräuterküche lassen sich aus der heimischen Pflanzenwelt auch haltbare Gewürzmischungen herstellen, die uns zu ungewöhnlich kulinarischen Abenteuern einladen. In diesem Kurs sammeln wir Samen, Blätter und Wurzeln verschiedener Wildpflanzen und verarbeiten diese unter anderem zu aromatischen Mehlen und Wiesencurry. Ein besonderes Experiment stellt die Gewinnung von Salz aus Pflanzen dar.<br><br><br>Lehrinhalte:</br><br><br>Einführung in die Thematik<br>• Kulturgeschichte des Würzens in Europa<br>• Exotische Würzmittel (Pfeffer, Chili und Co) und heimische Ersatzpflanzen<br>• Anwendungsmöglichkeiten von Wildpflanzensamen<br><br>Sammeln von Wildpflanzen(samen)<br>• Sammelregeln<br>• Portraits einzelner Wildpflanzen mit besonderem Augenmerk auf Inhaltsstoffe, Aromatik, ätherische Öle und sichere Bestimmung<br>• Gaumenschule<br><br>Verarbeitung/Verkostung<br>• Baummehle: Trocknen, verreiben von geeigneten Blättern, anschließendes Verkochen in Form von einfachen Rezepten<br>• Wiesencurry: Sammeln von Wildkräutersamen (wilde Möhre, Pastinake, Breitwegerich, Steinklee ...), Saatgut reinigen, mischen, abfüllen, Verkosten in Form eines einfachen Rezepts<br>• Pflanzensalz: Blätter sammeln, trocknen, veraschen, filtern und reduzieren. Direkte Verkostung<br>• Saatgut von Wildpflanzen als Rohstoff für Keimlinge<br>• (Süßen mit Wildpflanzenwurzeln)<br>
Institut:
Ländliches Fortbildungsinstitut OÖ (LFI)Wo:
4901 Ottnang, Biokräuterei MathiasnhofWann:
07.10.2023 - 07.10.2023 -
ab 09.10.2023
Berufsreifeprüfung Lehrgang Deutsch
Rechtschreibung, Grammatik, Ausdrucksweise, mündliche und schriftliche Kommunikationssituationen, die Qualitäten literarischer Werke erfassen können, Sprachrichtigkeit, mündliche Kommunikation, schriftliche Kommunikation, Literatur, Kunst und Gesellschaft, Kulturgeschichte bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts (geistesgeschichtliche Epochen), Medien, journalistische Ausdrucksformen, Ausdrucksformen der Werbung, Sprachnormen, Rede und Vortrag, etc.Ziele:
Positives Ablegen der 5-stündigen schriftlichen Klausurarbeit und der mündlichen Prüfung für den Erhalt des Teilprüfungszeugnisses.Voraussetzungen:
Lehrabschlussprüfung gemäß § 21 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, FacharbeiterInnenprüfung gemäß § 7 des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990, Mindestens dreijährige mittlere Schule, Mindestens dreijährige Ausbildung nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, Mindestens 30 Monate umfassende Ausbildung nach dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, Meisterprüfung gemäß § 20 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, Befähigungsprüfung gemäß § 22 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, Land- und forstwirtschaftliche Meisterprüfung gemäß § 12 des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990, Dienstprüfung gemäß § 28 des BeamtInnen-Dienstrechtgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 bzw. § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, in Verbindung mit § 28 BDG 1979 für eine entsprechende oder höhere Einstufung in die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 4, D, E 2b, W 2, M BUO 2d oder die Bewertungsgruppe v4/2, jeweils gemeinsam mit einer tatsächlich im Dienstverhältnis verbrachten Dienstzeit von mindestens drei Jahren nach Vollendung des 18. Lebensjahres, Erfolgreicher Abschluss sämtlicher Pflichtgegenstände in allen Semestern der 10. und 11. Schulstufe einer berufsbildenden höheren Schule oder einer höheren Anstalt der LehrerInnen- und ErzieherInnenbildung jeweils gemeinsam mit einer mindestens dreijährigen beruflichen Tätigkeit sowie erfolgreicher Abschluss aller Module über Pflichtgegenstände der ersten vier Semester einer berufsbildenden höheren Schule für Berufstätige oder einer höheren Anstalt der LehrerInnen- und ErzieherInnenbildung für Berufstätige, Erfolgreicher Abschluss eines gemäß § 5 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, durch Verordnung des zuständigen Bundesministers genannten Hauptstudienganges an ei -
ab 09.10.2023
Berufsreifeprüfung Lehrgang Deutsch
Rechtschreibung, Grammatik, Ausdrucksweise, mündliche und schriftliche Kommunikationssituationen, die Qualitäten literarischer Werke erfassen können, Sprachrichtigkeit, mündliche Kommunikation, schriftliche Kommunikation, Literatur, Kunst und Gesellschaft, Kulturgeschichte bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts (geistesgeschichtliche Epochen), Medien, journalistische Ausdrucksformen, Ausdrucksformen der Werbung, Sprachnormen, Rede und Vortrag, etc.Ziele:
Positives Ablegen der 5-stündigen schriftlichen Klausurarbeit und der mündlichen Prüfung für den Erhalt des Teilprüfungszeugnisses.Voraussetzungen:
Lehrabschlussprüfung gemäß § 21 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, FacharbeiterInnenprüfung gemäß § 7 des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990, Mindestens dreijährige mittlere Schule, Mindestens dreijährige Ausbildung nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, Mindestens 30 Monate umfassende Ausbildung nach dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, Meisterprüfung gemäß § 20 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, Befähigungsprüfung gemäß § 22 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, Land- und forstwirtschaftliche Meisterprüfung gemäß § 12 des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990, Dienstprüfung gemäß § 28 des BeamtInnen-Dienstrechtgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 bzw. § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, in Verbindung mit § 28 BDG 1979 für eine entsprechende oder höhere Einstufung in die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 4, D, E 2b, W 2, M BUO 2d oder die Bewertungsgruppe v4/2, jeweils gemeinsam mit einer tatsächlich im Dienstverhältnis verbrachten Dienstzeit von mindestens drei Jahren nach Vollendung des 18. Lebensjahres, Erfolgreicher Abschluss sämtlicher Pflichtgegenstände in allen Semestern der 10. und 11. Schulstufe einer berufsbildenden höheren Schule oder einer höheren Anstalt der LehrerInnen- und ErzieherInnenbildung jeweils gemeinsam mit einer mindestens dreijährigen beruflichen Tätigkeit sowie erfolgreicher Abschluss aller Module über Pflichtgegenstände der ersten vier Semester einer berufsbildenden höheren Schule für Berufstätige oder einer höheren Anstalt der LehrerInnen- und ErzieherInnenbildung für Berufstätige, Erfolgreicher Abschluss eines gemäß § 5 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, durch Verordnung des zuständigen Bundesministers genannten Hauptstudienganges an ei -
ab 09.10.2023
Berufsreifeprüfung Lehrgang Deutsch
Rechtschreibung, Grammatik, Ausdrucksweise, mündliche und schriftliche Kommunikationssituationen, die Qualitäten literarischer Werke erfassen können, Sprachrichtigkeit, mündliche Kommunikation, schriftliche Kommunikation, Literatur, Kunst und Gesellschaft, Kulturgeschichte bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts (geistesgeschichtliche Epochen), Medien, journalistische Ausdrucksformen, Ausdrucksformen der Werbung, Sprachnormen, Rede und Vortrag, etc.Ziele:
Positives Ablegen der 5-stündigen schriftlichen Klausurarbeit und der mündlichen Prüfung für den Erhalt des Teilprüfungszeugnisses.Voraussetzungen:
Lehrabschlussprüfung gemäß § 21 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, FacharbeiterInnenprüfung gemäß § 7 des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990, Mindestens dreijährige mittlere Schule, Mindestens dreijährige Ausbildung nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, Mindestens 30 Monate umfassende Ausbildung nach dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, Meisterprüfung gemäß § 20 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, Befähigungsprüfung gemäß § 22 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, Land- und forstwirtschaftliche Meisterprüfung gemäß § 12 des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990, Dienstprüfung gemäß § 28 des BeamtInnen-Dienstrechtgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 bzw. § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, in Verbindung mit § 28 BDG 1979 für eine entsprechende oder höhere Einstufung in die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 4, D, E 2b, W 2, M BUO 2d oder die Bewertungsgruppe v4/2, jeweils gemeinsam mit einer tatsächlich im Dienstverhältnis verbrachten Dienstzeit von mindestens drei Jahren nach Vollendung des 18. Lebensjahres, Erfolgreicher Abschluss sämtlicher Pflichtgegenstände in allen Semestern der 10. und 11. Schulstufe einer berufsbildenden höheren Schule oder einer höheren Anstalt der LehrerInnen- und ErzieherInnenbildung jeweils gemeinsam mit einer mindestens dreijährigen beruflichen Tätigkeit sowie erfolgreicher Abschluss aller Module über Pflichtgegenstände der ersten vier Semester einer berufsbildenden höheren Schule für Berufstätige oder einer höheren Anstalt der LehrerInnen- und ErzieherInnenbildung für Berufstätige, Erfolgreicher Abschluss eines gemäß § 5 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, durch Verordnung des zuständigen Bundesministers genannten Hauptstudienganges an ei -
ab 09.10.2023
Berufsreifeprüfung Lehrgang Deutsch
Rechtschreibung, Grammatik, Ausdrucksweise, mündliche und schriftliche Kommunikationssituationen, die Qualitäten literarischer Werke erfassen können, Sprachrichtigkeit, mündliche Kommunikation, schriftliche Kommunikation, Literatur, Kunst und Gesellschaft, Kulturgeschichte bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts (geistesgeschichtliche Epochen), Medien, journalistische Ausdrucksformen, Ausdrucksformen der Werbung, Sprachnormen, Rede und Vortrag, etc.Ziele:
Positives Ablegen der 5-stündigen schriftlichen Klausurarbeit und der mündlichen Prüfung für den Erhalt des Teilprüfungszeugnisses.Voraussetzungen:
Lehrabschlussprüfung gemäß § 21 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, FacharbeiterInnenprüfung gemäß § 7 des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990, Mindestens dreijährige mittlere Schule, Mindestens dreijährige Ausbildung nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, Mindestens 30 Monate umfassende Ausbildung nach dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, Meisterprüfung gemäß § 20 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, Befähigungsprüfung gemäß § 22 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, Land- und forstwirtschaftliche Meisterprüfung gemäß § 12 des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990, Dienstprüfung gemäß § 28 des BeamtInnen-Dienstrechtgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 bzw. § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, in Verbindung mit § 28 BDG 1979 für eine entsprechende oder höhere Einstufung in die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 4, D, E 2b, W 2, M BUO 2d oder die Bewertungsgruppe v4/2, jeweils gemeinsam mit einer tatsächlich im Dienstverhältnis verbrachten Dienstzeit von mindestens drei Jahren nach Vollendung des 18. Lebensjahres, Erfolgreicher Abschluss sämtlicher Pflichtgegenstände in allen Semestern der 10. und 11. Schulstufe einer berufsbildenden höheren Schule oder einer höheren Anstalt der LehrerInnen- und ErzieherInnenbildung jeweils gemeinsam mit einer mindestens dreijährigen beruflichen Tätigkeit sowie erfolgreicher Abschluss aller Module über Pflichtgegenstände der ersten vier Semester einer berufsbildenden höheren Schule für Berufstätige oder einer höheren Anstalt der LehrerInnen- und ErzieherInnenbildung für Berufstätige, Erfolgreicher Abschluss eines gemäß § 5 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, durch Verordnung des zuständigen Bundesministers genannten Hauptstudienganges an ei -
ab 18.10.2023
Berufsreifeprüfung Lehrgang Deutsch
Rechtschreibung, Grammatik, Ausdrucksweise, mündliche und schriftliche Kommunikationssituationen, die Qualitäten literarischer Werke erfassen können, Sprachrichtigkeit, mündliche Kommunikation, schriftliche Kommunikation, Literatur, Kunst und Gesellschaft, Kulturgeschichte bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts (geistesgeschichtliche Epochen), Medien, journalistische Ausdrucksformen, Ausdrucksformen der Werbung, Sprachnormen, Rede und Vortrag, etc.Ziele:
Positives Ablegen der 5-stündigen schriftlichen Klausurarbeit und der mündlichen Prüfung für den Erhalt des Teilprüfungszeugnisses.Voraussetzungen:
Lehrabschlussprüfung gemäß § 21 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, FacharbeiterInnenprüfung gemäß § 7 des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990, Mindestens dreijährige mittlere Schule, Mindestens dreijährige Ausbildung nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, Mindestens 30 Monate umfassende Ausbildung nach dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, Meisterprüfung gemäß § 20 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, Befähigungsprüfung gemäß § 22 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, Land- und forstwirtschaftliche Meisterprüfung gemäß § 12 des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990, Dienstprüfung gemäß § 28 des BeamtInnen-Dienstrechtgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 bzw. § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, in Verbindung mit § 28 BDG 1979 für eine entsprechende oder höhere Einstufung in die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 4, D, E 2b, W 2, M BUO 2d oder die Bewertungsgruppe v4/2, jeweils gemeinsam mit einer tatsächlich im Dienstverhältnis verbrachten Dienstzeit von mindestens drei Jahren nach Vollendung des 18. Lebensjahres, Erfolgreicher Abschluss sämtlicher Pflichtgegenstände in allen Semestern der 10. und 11. Schulstufe einer berufsbildenden höheren Schule oder einer höheren Anstalt der LehrerInnen- und ErzieherInnenbildung jeweils gemeinsam mit einer mindestens dreijährigen beruflichen Tätigkeit sowie erfolgreicher Abschluss aller Module über Pflichtgegenstände der ersten vier Semester einer berufsbildenden höheren Schule für Berufstätige oder einer höheren Anstalt der LehrerInnen- und ErzieherInnenbildung für Berufstätige, Erfolgreicher Abschluss eines gemäß § 5 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, durch Verordnung des zuständigen Bundesministers genannten Hauptstudienganges an ei -
ab 18.10.2023
Berufsreifeprüfung Lehrgang Deutsch
Rechtschreibung, Grammatik, Ausdrucksweise, mündliche und schriftliche Kommunikationssituationen, die Qualitäten literarischer Werke erfassen können, Sprachrichtigkeit, mündliche Kommunikation, schriftliche Kommunikation, Literatur, Kunst und Gesellschaft, Kulturgeschichte bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts (geistesgeschichtliche Epochen), Medien, journalistische Ausdrucksformen, Ausdrucksformen der Werbung, Sprachnormen, Rede und Vortrag, etc.Ziele:
Positives Ablegen der 5-stündigen schriftlichen Klausurarbeit und der mündlichen Prüfung für den Erhalt des Teilprüfungszeugnisses.Voraussetzungen:
Lehrabschlussprüfung gemäß § 21 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, FacharbeiterInnenprüfung gemäß § 7 des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990, Mindestens dreijährige mittlere Schule, Mindestens dreijährige Ausbildung nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, Mindestens 30 Monate umfassende Ausbildung nach dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, Meisterprüfung gemäß § 20 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, Befähigungsprüfung gemäß § 22 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, Land- und forstwirtschaftliche Meisterprüfung gemäß § 12 des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990, Dienstprüfung gemäß § 28 des BeamtInnen-Dienstrechtgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 bzw. § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, in Verbindung mit § 28 BDG 1979 für eine entsprechende oder höhere Einstufung in die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 4, D, E 2b, W 2, M BUO 2d oder die Bewertungsgruppe v4/2, jeweils gemeinsam mit einer tatsächlich im Dienstverhältnis verbrachten Dienstzeit von mindestens drei Jahren nach Vollendung des 18. Lebensjahres, Erfolgreicher Abschluss sämtlicher Pflichtgegenstände in allen Semestern der 10. und 11. Schulstufe einer berufsbildenden höheren Schule oder einer höheren Anstalt der LehrerInnen- und ErzieherInnenbildung jeweils gemeinsam mit einer mindestens dreijährigen beruflichen Tätigkeit sowie erfolgreicher Abschluss aller Module über Pflichtgegenstände der ersten vier Semester einer berufsbildenden höheren Schule für Berufstätige oder einer höheren Anstalt der LehrerInnen- und ErzieherInnenbildung für Berufstätige, Erfolgreicher Abschluss eines gemäß § 5 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, durch Verordnung des zuständigen Bundesministers genannten Hauptstudienganges an ei -
ab 07.11.2023
Berufsreifeprüfung Lehrgang Deutsch
Rechtschreibung, Grammatik, Ausdrucksweise, mündliche und schriftliche Kommunikationssituationen, die Qualitäten literarischer Werke erfassen können, Sprachrichtigkeit, mündliche Kommunikation, schriftliche Kommunikation, Literatur, Kunst und Gesellschaft, Kulturgeschichte bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts (geistesgeschichtliche Epochen), Medien, journalistische Ausdrucksformen, Ausdrucksformen der Werbung, Sprachnormen, Rede und Vortrag, etc.Ziele:
Positives Ablegen der 5-stündigen schriftlichen Klausurarbeit und der mündlichen Prüfung für den Erhalt des Teilprüfungszeugnisses.Voraussetzungen:
Lehrabschlussprüfung gemäß § 21 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, FacharbeiterInnenprüfung gemäß § 7 des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990, Mindestens dreijährige mittlere Schule, Mindestens dreijährige Ausbildung nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, Mindestens 30 Monate umfassende Ausbildung nach dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, Meisterprüfung gemäß § 20 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, Befähigungsprüfung gemäß § 22 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, Land- und forstwirtschaftliche Meisterprüfung gemäß § 12 des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990, Dienstprüfung gemäß § 28 des BeamtInnen-Dienstrechtgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 bzw. § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, in Verbindung mit § 28 BDG 1979 für eine entsprechende oder höhere Einstufung in die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 4, D, E 2b, W 2, M BUO 2d oder die Bewertungsgruppe v4/2, jeweils gemeinsam mit einer tatsächlich im Dienstverhältnis verbrachten Dienstzeit von mindestens drei Jahren nach Vollendung des 18. Lebensjahres, Erfolgreicher Abschluss sämtlicher Pflichtgegenstände in allen Semestern der 10. und 11. Schulstufe einer berufsbildenden höheren Schule oder einer höheren Anstalt der LehrerInnen- und ErzieherInnenbildung jeweils gemeinsam mit einer mindestens dreijährigen beruflichen Tätigkeit sowie erfolgreicher Abschluss aller Module über Pflichtgegenstände der ersten vier Semester einer berufsbildenden höheren Schule für Berufstätige oder einer höheren Anstalt der LehrerInnen- und ErzieherInnenbildung für Berufstätige, Erfolgreicher Abschluss eines gemäß § 5 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, durch Verordnung des zuständigen Bundesministers genannten Hauptstudienganges an ei
Mehr Infos zu Weiterbildungen in der Weiterbildungsdatenbank
- 5 fachliche berufliche Kompetenzen
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4
Kenntnis wissenschaftlicher Arbeitsmethoden
- Künstlerische Forschung
- Projektmanagement im Wissenschafts- und Forschungsbereich
- Verfassen wissenschaftlicher Texte
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Wissenschaftliche Recherche (1)
- Recherche in wissenschaftlichen Bibliotheken
-
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Kulturvermittlungskenntnisse
- Projektmanagement im Kultur- und Medienbereich
-
1
Künstlerische Fachkenntnisse
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Literatur (1)
- Kinder- und Jugendliteratur
-
Literatur (1)
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3
Vortrags- und Präsentationskenntnisse
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Abhalten von Vorträgen und Präsentationen (4)
- Abhalten von Konferenzvorträgen
- Abhalten von Kurzvorträgen
- Abhalten von Online-Präsentationen
- Abhalten von Vorlesungen
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Vortrags- und Präsentationstechnik (1)
- Einsatz rhetorischer Stilmittel
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Erstellung von Präsentationsunterlagen (1)
- Erstellung von Handouts
-
Abhalten von Vorträgen und Präsentationen (4)
-
1
Wissenschaftliches Fachwissen Geistes-, Sozial- und Kulturwissenschaften
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Geistes- und Kulturwissenschaften (2)
- Geschichtswissenschaft
- Kunstgeschichte
-
Geistes- und Kulturwissenschaften (2)
- 4 überfachliche berufliche Kompetenzen
- Analytische Fähigkeiten
-
1
Kommunikationsstärke
-
Sprachliche Ausdrucksfähigkeit (1)
- Schriftliche Ausdrucksfähigkeit
-
Sprachliche Ausdrucksfähigkeit (1)
- Medienkompetenz
- Präsentationsfähigkeiten
- 11 In Inseraten gefragte berufliche Kompetenzen
- Event Management
- Journalistische Fachkenntnisse
- Medienkompetenz
- Archäologie
- Fundraising
- Interviewführung
- Kulturanthropologie
- Kunstgeschichte
- Projektmanagement im Wissenschafts- und Forschungsbereich
- Recherche in Datenbanken
- Verfassen wissenschaftlicher Texte